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HANNEMANN Steuerberatung
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Freiberufler & Selbstständige

Von der EÜR bis zur Altersvorsorge – unkomplizierte Beratung für Ihre selbstständige Tätigkeit.

Als Freiberufler oder Selbstständiger tragen Sie Ihr fachliches Können und Ihre Buchhaltung meist allein – ob als Ärztin, Rechtsanwalt, Architektin, Journalist, Berater oder IT-Fachkraft. Steuerlich unterscheiden sich die Katalogberufe und ähnliche Tätigkeiten nach § 18 EStG deutlich vom Gewerbe: In der Regel entfällt die Gewerbesteuer, der Gewinn wird über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, und es besteht keine Bilanzierungspflicht. Genau an dieser Abgrenzung entscheidet sich viel – und sie ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.

Wir sortieren Ihre steuerlichen Themen so, dass Sie den Kopf für Ihre eigentliche Arbeit frei haben. Von der laufenden Buchhaltung über die Umsatzsteuer bis zur privaten Einkommensteuererklärung begleiten wir Sie – digital über DATEV Unternehmen online und ebenso persönlich vor Ort in Wedel oder Hamburg-Winterhude. Dabei behalten wir auch die Themen im Blick, die bei Selbstständigen oft zu kurz kommen: Rücklagen für Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und die Absicherung fürs Alter.

Das übernehmen wir für Sie

  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und laufende Buchhaltung – digital über DATEV Unternehmen online oder klassisch mit Belegen
  • Einkommensteuererklärung mit Anlage S bzw. Anlage EÜR, inklusive privater und betrieblicher Themen aus einer Hand
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Prüfung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und Behandlung steuerfreier Umsätze (z. B. bei Heilberufen)
  • Prüfung und Absicherung der Abgrenzung freiberuflich/gewerblich – wichtig zur Vermeidung von Gewerbesteuer und Scheinselbstständigkeit
  • Beratung zu Vorauszahlungen, sinnvollen Steuerrücklagen und Liquiditätsplanung übers Jahr
  • Begleitung bei Existenzgründung, Rechtsformwahl und betrieblicher Altersvorsorge sowie Kommunikation mit dem Finanzamt

Worauf es steuerlich ankommt

01

Abgrenzung freiberuflich/gewerblich: Wird die Tätigkeit als gewerblich eingestuft, fallen Gewerbesteuer und ggf. Bilanzierungspflicht an – bei gemischten oder Mischtätigkeiten droht zudem die „Abfärbung“ auf die gesamten Einkünfte.

02

Keine automatische soziale Absicherung: Selbstständige müssen Kranken-, Renten- und Altersvorsorge selbst regeln; Beiträge und Vorsorgeaufwendungen sollten steuerlich richtig eingeordnet werden.

03

Scheinselbstständigkeit und Umsatzsteuer-Fallstricke: Bei wenigen Auftraggebern droht die Einstufung als scheinselbstständig, und die Kleinunternehmerregelung will bei wachsendem Umsatz rechtzeitig überprüft sein.

Häufige Fragen

In der Regel nicht. Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG – etwa bei Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten oder Journalisten – unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Entscheidend ist die korrekte Abgrenzung zum Gewerbe. Wird Ihre Tätigkeit ganz oder teilweise als gewerblich eingestuft, kann Gewerbesteuer anfallen. Wir prüfen Ihren Einzelfall und helfen, diese Abgrenzung sauber zu dokumentieren.

Freiberufler dürfen ihren Gewinn grundsätzlich über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln – unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Eine Bilanzierungspflicht besteht für sie in der Regel nicht. Die EÜR ist deutlich einfacher als eine doppelte Buchführung. Wir erstellen sie für Sie und weisen Sie darauf hin, falls in Ihrer Situation eine andere Gewinnermittlung sinnvoll oder erforderlich ist.

Das hängt von Ihrem Umsatz ab. Wenn Sie die geltenden Umsatzgrenzen des § 19 UStG einhalten, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und müssen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das spart Aufwand, ist aber nicht in jedem Fall vorteilhaft – etwa bei hohen Vorsteuerbeträgen. Wir rechnen mit Ihnen durch, was für Ihre Situation günstiger ist, und behalten die Grenzen im Blick.

Bereit für den nächsten Schritt?

Lernen wir uns kennen

Ob Erstgespräch, Rückfrage oder Terminwunsch – wir sind gerne für Sie da. Kostenlos, unverbindlich und auf Augenhöhe.