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HANNEMANN Steuerberatung
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Handwerk & Bau

Von der Auftragskalkulation bis zur Bauabzugsteuer – wir kennen die Zahlen Ihres Gewerks.

Handwerks- und Baubetriebe arbeiten mit knappen Margen, schwankender Auftragslage und einer Buchhaltung, die parallel zur Baustelle laufen muss. Materialeinkauf, Nachträge, Abschlagsrechnungen und Lohnkosten müssen dabei jederzeit im Verhältnis zur Kalkulation stehen – sonst wird aus einem gut aussehenden Auftrag am Ende ein Verlustgeschäft. Wir kennen die Zahlen der Gewerke und sorgen dafür, dass Ihre Buchhaltung nicht nur das Finanzamt zufriedenstellt, sondern Ihnen zeigt, womit Sie tatsächlich verdienen.

Ob Einzelunternehmen, GbR oder GmbH, ob Malerbetrieb, Elektro-, SHK-, Zimmerei- oder Bauunternehmen: Für das Bau- und Ausbaugewerbe gelten steuerliche Sonderregeln, die andere Branchen nicht kennen – von der Bauabzugsteuer über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) bis hin zu Rückstellungen für Gewährleistung. Wir begleiten Betriebe aus Wedel, Hamburg und dem Umland – digital über DATEV Unternehmen online und im persönlichen Gespräch, wenn es darauf ankommt.

Das übernehmen wir für Sie

  • Laufende Finanzbuchhaltung mit Blick auf Ihre Kalkulation – damit Sie sehen, ob ein Auftrag oder Gewerk sich rechnet, nicht erst nach dem Jahresabschluss
  • Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – korrekte Einbehaltung, Anmeldung und Abführung, damit weder Sie noch Ihre Auftraggeber in Haftung geraten
  • Umsatzsteuer im Baugewerbe inklusive Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG bei Bauleistungen an andere Unternehmer
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung mit den Besonderheiten der Baubranche – SOKA-BAU, Bau-Lohn, Auslösen, Erschwerniszuschläge und Kurzarbeit
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen mit sachgerechten Rückstellungen für Gewährleistung, unfertige Leistungen und Bewertung des Materiallagers
  • Beratung zu Rechtsform, Investitionen und Fuhrpark – von der Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen bis zur Nutzung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Worauf es steuerlich ankommt

01

Bauabzugsteuer: Auftraggeber müssen 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt

02

Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG: Bei Bauleistungen an andere bauleistende Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt

03

Rückstellungen und Bewertung: Gewährleistungsrückstellungen sowie die Bewertung unfertiger Bauten und teilfertiger Leistungen beeinflussen Gewinn und Steuerlast erheblich

Häufige Fragen

Bei Bauleistungen sind unternehmerische Auftraggeber verpflichtet, 15 % der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – es sei denn, Ihnen liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Diese Bescheinigung beantragen wir für Sie beim Finanzamt und behalten die Gültigkeit im Blick, damit Ihre Rechnungen in voller Höhe ausgezahlt werden und keine Liquidität unnötig gebunden wird.

Erbringen Sie eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Sie stellen dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem entsprechenden Hinweis; Ihr Auftraggeber führt die Umsatzsteuer ab. Wir prüfen für jeden Auftrag, ob § 13b greift, und richten Ihre Ausgangsrechnungen und Buchhaltung entsprechend ein – das ist ein häufiger Prüfungsschwerpunkt.

Das hängt von Haftungsrisiko, Gewinnhöhe, geplanten Investitionen und Ihrer Nachfolgeplanung ab. Viele Betriebe starten als Einzelunternehmen oder GbR; bei höheren Gewinnen und größerem Haftungsrisiko kann eine GmbH steuerlich und rechtlich vorteilhaft sein. Wir rechnen die Varianten für Ihre konkrete Situation durch und sagen Ihnen offen, was sich lohnt – und was nicht.

Bereit für den nächsten Schritt?

Lernen wir uns kennen

Ob Erstgespräch, Rückfrage oder Terminwunsch – wir sind gerne für Sie da. Kostenlos, unverbindlich und auf Augenhöhe.